Kosesnik-Wehrle & Langer gewinnt für den VKI gegen die Deutsche Bahn AG vor dem EuGH

Wir vertreten den Verein für Konsumenteninformation (VKI) im folgendem Verfahren: Der VKI führt – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn AG wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB. In den AGB der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt jedoch nach Ansicht unseres Klienten gegen Artikel 9 Absatz 2 der EU-SEPA-Verordnung, wonach ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorzugeben hat, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen sei, sofern dieses gemäß Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.

Nach divergierenden Entscheidungen der Handelsgerichtes Wien legte der Oberste Gerichtshof den Fall schließlich dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.

Nach der Verhandlung vor dem EuGH in Luxemburg Ende Jänner 2019, bei der unsere Kanzlei durch RA Dr. Stefan Langer vertreten wurde, erging am 5.9.2019 das Urteil des EuGH, das dem Standpunkt unseres Klienten zur Gänze folgt und eine solche Klausel als mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ansieht.